Wenn beide Verlobte deutsche Staatsangehörige sind, richtet sich die Namensführung nach deutschem Recht.
Sie haben die Möglichkeit, einen der beiden Geburtsnamen, den aktuell geführten Familiennamen eines Ehegatten oder ein aus den Namen beider Ehegatten gebildeten Doppelnamen zum Ehenamen zu bestimmen. Der Doppelname ist mit Bindestrich verbunden, es sei denn die Ehegatten bestimmen, dass es nicht durch Bindestrich verbunden werden soll. Die Reihenfolge ist bei beiden Ehegatten gleich.
Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, hat die Möglichkeit seinen bisher geführten Familiennamen oder Geburtsnamen voranzustellen oder anzufügen.
Wurde ein Ehename bestimmt, kann dieser während Bestehens der Ehe nicht widerrufen werden. Die Hinzufügung eines Ehenamens kann widerrufen werden, eine erneute Hinzufügung ist dann nicht mehr möglich.
Die Ehenamensbestimmung ist an keine Frist gebunden. Die Erklärung kann bei der Eheschließung, als auch später abgegeben werden. Es ist auch eine getrennte Namensführung möglich, d. h. jeder Ehegatte führt den Familiennamen, den er zum Zeitpunkt der Eheschließung führt.
Auslandsbeteiligung:
In Fällen, in denen ein Verlobter eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, bitten wir Sie, sich persönlich mit unserem Standesamt in Verbindung zu setzen.