Alle öffentlichen Vergnügungen (nicht öffentlich ist eine Vergnügung, wenn der Teilnehmerkreis auf bestimmte Personen beschränk ist, etwa auf Vereinsmitglieder, Mitarbeitende eines Betriebes oder Gäste einer Familienfeier) müssen angezegt werden. Im Rahmen der Entbürokratisierung ermöglicht die Bayerische Staatsregierung den Kommunen, das Genehmigungsverfahren für Vereinsveranstaltungen zu vereinfachen. Künftig sind nur bei erstmaligen, einmaligen oder nicht jährlich stattfindenden Veranstaltungen alle erforderlichen Antragsunterlagen vollständig vorzulegen. Dazu zählen insbesondere:
- die Veranstaltungsanzeige,
- ausführliche Lagepläne,
- ein Fragebogen zur sicherheits- und jugendschutzrechtlichen Beurteilung,
- ein aktuelles Sicherheitskonzept sowie
- ggf. weitere erforderliche Unterlagen.
- Für jährlich wiederkehrende, gleichartige Veranstaltungen der Vereine (z. B. Dorffest, Brückenfest etc.) ist zukünftig eine rechtzeitige Anzeige bei der Gemeinde (spätestens 15 Werktage) ausreichend.
Im Rahmen dieser Anzeige sind mitzuteilen:
- Veranstalter
- Bezeichnung der Veranstaltung
- Datum, Beginn und Ende der Veranstaltung
- Erwartete Besucherzahl
- Verantwortliche Person für die Veranstaltung
- Ordneranzahl (Security/Vereinsmitglieder)
- ggf. Jugendschutzbeauftragter und Sicherheitsfirma
- Getränke- und Speisenliste mit Preisangabe
Veranstaltungsanzeige
Anzeige einer wiederkehrenden gleichartigen Veranstaltung